Allgemeine Geschäftsbedingungen
März 2023
- Die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessenten) und PICEA ImmobilienberatungsGmbH (in der Folge: PICEA) bei der Vermittlung von Immobilien. Die AGB berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, insbesondere das MaklerG, die Immobilienmaklerverordnung (Imm.maklerVO), weiters das ABGB und die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler. Falls der abgeschlossene Vertrag spezifischere Bestimmungen enthält, gehen diese dem AGB vor.
- PICEA wird grundsätzlich ausschließlich im Interesse einer Seite (Abgeber oder Interessent) tätig und berücksichtigt daher die Interessen des jeweiligen Auftraggebers. Eine Doppelmakertätigkeit (Vertretung der Interessen beider Seite) kann ausnahmsweise im Falle von off-market-Transaktionen gegeben sein; Weiters wenn nur ein (1) Abgeber als auch nur ein (1) Interessent zeitgleich von PICEA angesprochen wird. Da PICEA im Normalfall für eine Vertragspartei tätig wird, empfehlen wir der anderen Seite, insbesondere für die Prüfung der Marktüblichkeit und Wirtschaftlichkeit, im Bedarfsfall Experten zu Rate zu ziehen. Darüber hinausgehende Beratung, wie rechtliche und steuerliche Expertise, hat jede Partei – soweit erforderlich – extern einzuholen.
- PICEA erhält vom Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen und Informationen sowie notwendige Vollmachten, die für die Vermittlung relevant sind. Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen.Die Zusammenstellung der Informationen zum Objekt erfolgen mit professioneller Sorgfalt und Know How. Auf die Angaben Dritter hat PICEA aber keinen Einfluss. Bekannte Mängel, wertbestimmende oder sonstige wesentliche Umstände müssen vom Auftraggeber mitgeteilt werden. Soweit PICEA nichts Anderes mitgeteilt wurde, geht PICEA ungeprüft davon aus, das keine Baumaterialien, Bauten oder Eigenschaften des Bodens existieren, die das Grundstück gefährden, die Gebrauchstauglichkeit einschränken oder für Bewohner und Nutzer schädlich sein könnten, bzw. dadurch ungewöhnliche Kosten entstehen könnten. PICEA führt keine Maßprüfungen des Gebäudes oder des Grundstücks durch. Ebenso werden keine Funktionsprüfungen der Haustechnik oder der verwendeten Bauteile oder Einbauten durchgeführt.
- Objektangebote der PICEA sind freibleibend und unverbindlich.Der Interessent hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird, selbst wenn dieses dem Objektangebot vollständig entspricht. Es ist daher auch ein Zwischenverkauf, eine Zwischenvermietung oder Zwischenverpachtung möglich. PICEA hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht.
- Falls ein von PICEA angebotenes Objekt dem Auftragsgeber bereits bekannt ist, so muss der Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich bekanntgeben, auch muss der Auftraggeber entsprechende Nachweise liefern.
- Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.i. Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts und ist – sofern nicht im Einzelfall ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Die Höhe des Provisionsanspruchs richtet sich – soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist – nach den Provisionssätzen der Imm.maklerVO.
Diese Zahlungsverpflichtung gilt auch dann, wenn
- der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (Widerruf gegen Treu und Glauben).
- mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweck-gleichwertiges Geschäft zustande kommt oder
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Die Zahlungspflicht wird weiters auch für den Fall vereinbart, dass
- der Alleinvermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist oder
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.Im Falle eines Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch auf eine allfällige Differenz in Form einer Ergänzungsprovision. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein zunächst gemietetes Objekt in weiterer Folge an den Mieter verkauft wird oder zwischen den Auftraggebern ein weiteres Rechtsgeschäft (Zumietung oder weiterer Ankauf) abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision aus dem Folgegeschäft besteht auch dann, wenn der Makler bei diesem Folgegeschäft nicht verdienstlich tätig geworden ist. Für den Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages gelten die Ergänzungsprovisionssätze der Immo.maklerVO.Ist Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines Optionsvertrages, so hat der Auftraggeber im Fall der Einräumung des Optionsrechts 50% des jeweils für das Geschäft zur Anwendung gelangenden Provisionshöchstsatzes zu bezahlen. Dieser Betrag wird bei Ausübung seines Optionsrechts angerechnet.Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets schriftlich und unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers zur Anweisung gelangt. Ansonsten wird der volle Betrag fällig.Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des Anspruches auf Zuhaltung des Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen scheitert oder nicht zumutbar ist.
- Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.
- Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vereinbarung einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht.Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
- Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird bei Verträgen mit Unternehmern durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.